Genehmigungsver­fahren – ein Überblick

Wann brauche ich eine Genehmigung für Baumfällungen und mehr in Erlangen, Forchheim, Fürth, Nürnberg, …?

Sie brauchen nur dann eine Genehmigung für betimmte Arbeiten an Bäumen, wenn die Arbeiten und der entsprechende Baum laut der für Ihre Region geltenden Baumschutzverordnung genehmigungspflichtig sind. Im Folgenden können Sie sich einen Überblick verschaffen, was dies in den einzelnen Regionen genau bedeutet.

Erlangen

In Erlangen sind Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einer Höhe von einem Meter und alle Ersatzpflanzungen geschützt. Fällungen oder über reine Pflegeschnitte hinausgehende Rückschnitte dieser Bäume bedürfen daher einer Genehmigung. Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie, stehen nicht unter Schutz. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen tote/abgestorbene Bäume genehmigungsfrei gefällt werden, dies ist nur anzeigepflichtig.
Die Baumschutzverordnung schließt auch die Stadtteile Alterlangen, Bruck, Büchenbach, Dechsendorf, Eltersdorf, Frauenaurach und Tennenlohe ein.

Forchheim

Geschützt sind ausschließlich die in der im Anhang der Baumschutzverordnung Forchheim befindlichen Liste genannten Bäume, sowie alle Ersatzpflanzungen. Fällungen oder über reine Pflegemaßnahmen hinausgehende Eingriffe bedürfen bei den in der Liste genannten Bäumen daher einer Genehmigung. Auch Grabungen im Wurzelbereich und die Versiegelung des Wurzelbereiches sind verboten. Die bestandspflegende Verjüngung von Hecken und der fachgerechte Pflegeschnitt von Einzelbäumen, die Durchführung von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen an einzelnen Bäumen und Schnittmaßnahmen an Hecken, wenn auf andere Weise die Verkehrsicherungspflicht nicht zu erreichen ist und eine unmittelbare Gefahr besteht und die Fällung von auf natürliche Weise abgestorbenen Bäumen sind von der Baumschutzverordnung ausgenommen. Die Fällung abgestorbener Bäume, die eine Gefahr darstellen, ist meldepflichtig. Die Baumschutzverordnung schließt die Gemeindeteile Reuth, Buckenhofen, Burk, Kersbach und Serlbach ein.

Fürth

In Fürth sind alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einer Höhe von einem Meter und alle Ersatzpflanzungen geschützt. Mehrstämmige Bäume fallen unter die Baumschutzverordnung, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 60 cm aufweist. Fällungen, über reine Pflegemaßnahmen hinausgehende Rückschnitte und sonstige Eingriff, auch im Wurzelbereich, bedürfen daher bei geschützten Bäumen einer Genehmigung. Nicht unter Schutz stehen Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie. Wenn eine unmittelbare Gefahr von einem geschützten Baum ausgeht, dürfen nur diejenigen Pflanzenteile ohne Genehmigung entfernt werden, von denen die Gefahr ausgeht. Dies ist unverzüglich zu melden.

Herzogenaurach

In Herzogenaurach sind Laubbäume ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in einer Höhe von einem Meter, sowie alle Ersatzpflanzungen geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämme einen Umfang von 50 cm oder mehr hat. Fällungen, über reine fachgerechte Pflegemaßnahmen hinausgehende Rückschnitte und sonstige Eingriffe, die dem Baum schaden würden, bedürfen daher bei diesen Bäumen einer Genehmigung. Ausgenommen sind Nadelbäume, Obstbäume (außer Walnuss) und Pappeln mit einem Stammumfang von weniger als 80 cm. Der Antrag wird hier formlos an die Stadt Herzogenaurach gerichtet. Auch in Herzogenaurach dürfen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, auch bei geschützten Bäumen diejenigen Pflanzenteile ohne vorherige Genehmigung entfernt werden, von denen diese Gefahr ausgeht. Dies ist unverzüglich beim zuständigen Amt oder der Polizei zu melden.

Nürnberg

In Nürnberg sind alle Bäume im Zusammenhang bebauter Bereiche gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einer Höhe von einem Meter und alle Ersatzpflanzungen geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn einer der Stämmlinge mindestens 80 cm Umfang, gemessen in einer Höhe von einem Meter, aufweist. Bäume können auch anhand von anderen Schutzverordnungen geschützt sein. Fällungen, über fachgerechte Pflegemaßnahmen hinausgehende Rückschnitte und Eingriffe in den Wurzelbereich eines geschützten Baumes bedürfen einer Genehmigung. Ausgenommen sind Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie. Anzeigepflichtig bei der unteren Naturschutzbehörde oder der Polizei, nicht aber genehmigungspflichtig, sind fachgerechte Kronenpflegemaßnahmen und Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr an geschützten Bäumen.

Schwabach

In Schwabach sind nur Bäume innerhalb der in einer Karte festgelegten Gebiete, in der Regel sind dies alle bebauten Ortsteile der Stadt Schwabach, geschützt. In diesen Gebieten stehen nur die Bäume unter Schutz, die in einem Meter Höhe einen Stammumfang von mehr als 80 cm haben und mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Umfang von mehr als 60 cm hat. Fällungen, über fachgerechte Pflegemaßnahmen hinausgehende Rückschnitte und Eingriffe in beispielsweise den Wurzelbereich bedürfen bei geschützten Bäumen einer Genehmigung. Ausgenommen sind Obstbäume, außer Walnuss, Roßkastanie und Esskastanie, sowie abgestorbene Bäume. Maßnahmen, die zur Erfüllung der Verkehrssicherheitspflicht erforderlich sind und die fachgerechte Beseitigung abgestorbener Baumteile sind nicht genehmigungspflichtig. Bei genehmigungspflichtigen Eingriffen genügt ein formloser Antrag auf Fällerlaubnis oder Rückschnitt bei der Stadtgärtnerei. Muss ein geschützter Baum zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr gefällt werden, ist dies der Stadt Schwabach unverzüglich anzuzeigen.

Was muss ich beachten?

  • Bei Bäumen, die aufgrund ihres geringen Durchmessers nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, muss keine Fällgenehmigung eingeholt werden.
  • Für bereits abgestorbene Bäume, bei denen dies auch klar erkennbar ist, erhalten Sie in der Regel problemlos eine Fällgenehmigung, wenn diese in der entsprechenden Region bei abgestorbenen Bäumen überhaupt nötig ist.
  • Sind nur beginnende Schadsymptome erkennbar und dies vielleicht auch nur für den Fachmann, entscheidet der Einzelfall und die erörterte Schwere der Schadsymptome mit ihren Auswirkungen darüber, ob die Fällung gleich bewilligt wird, oder erst später eine Erlaubnis erteilt wird.
  • Ist der Baum vital aber nicht standsicher, erhalten Sie problemlos eine Fällgenehmigung, da ein solcher Baum eine Gefahr darstellen kann.
  • Ist der Baum vital und standsicher erhalten Sie keine Fällgenehmigung, wenn er der Baumschutzverordnung unterliegt.
  • Ist die Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben, besteht also eine ernsthafte, akute Gefahr, ist eine sofortige Fällung ohne vorherige Genehmigung möglich, um die Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden. Anschließend muss die Fällung je nach Region bei der Naturschutzbehörde, Stadt oder Polizei unter Vorlage von Bildmaterial und meist auch einer Stellunnahme eines Fachbetriebs für Baumpflege gemeldet werden.

Wo und wie beantrage Ich die Genehmigung?

Das Genehmigungsverfahren zur Baumfällung wird in der jeweiligen Baumschutzverordnung geregelt. Genaueres hierzu finden Sie in den jeweiligen Verordnungen.
Ihren Antrag stellen Sie an das jeweils zuständige Umweltamt, die untere Naturschutzbehörde oder direkt bei Ihrer Gemeinde. Alternativ können Sie auch gerne unseren Service nutzen.

Was wir Ihnen anbieten:

Bei einer Besichtigung vor Ort können wir Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Genehmigung zur Baumfällung geben. Hierbei wird im Gebiet Forchheim eine Gebühr in Höhe von 50,00 €* inklusive Anfahrt fällig.
Alternativ ist eine Einschätzung auch oft mit Bildern möglich. Diese hängt dann natürlich maßgeblich von der Qualität der Bilder aus verschiedenen Blickwinkeln ab.
Sowohl bei der Beratung mithilfe von Bildmaterial, als auch bei einem Termin vor Ort, bestimmen wir die Baumart, schätzen Einflüsse der Umgebung, Schadsymptome und Vitalität ein und beurteilen die Standsicherheit. Den Stammdurchmesser oder -umfang können wir selbstverständlich nur vor Ort selbst ermitteln, bei einer Beratung basierend auf Fotos, können wir diesen Wert nur anhand unserer Erfahrungen schätzen, außer Sie vermessen den Baum selbst.
Ergibt sich aus unserer Beurteilung eine positive Aussicht auf die Bewilligung eines Antrages zur Baumfällung, stellen wir für Sie den Antrag auf Genehmigung zur Baumfällung. Hierfür wird pro Baum eine Gebühr in Höhe von 100,00 €* fällig. Eine Garantie für einen positiven Bescheid geben wir ausdrücklich nicht! So fällt die Gebühr auch bei einem negativen Bescheid an.
Die vorher von uns ermittelten Daten zu Ihrem Baum/Bäumen verschriftlichen wir für die Antragstellung und geben so die meist gewünschte Stellungnahme eines Fachbetriebes für Baumpflege ab. Auch um den oft angeforderten Lageplan des/der Baumes/Bäume kümmern wir uns und fertigen darüber hinaus – wenn nicht im Zuge einer Beratung über Fotomaterial bereits von Ihnen geschehen – Bildmaterial des/der Baumes/Bäume an.

Wenn Sie unseren Service nutzen möchten benötigen wir lediglich eine Vollmacht von Ihnen. Hierzu müssen Sie nur die unten bereitgestellten Formulare herunterladen und ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail oder Post an uns senden.

Unseren Service bieten wir auch in und um Erlangen, Fürth, Nürnberg, Herzogenaurach und Schwabach an und helfen Ihnen so auch hier alle Unterlagen zusammenzustellen und mit den Behörden zu kommunizieren. Die hierbei für eine Besichtigung vor Ort gesondert anfallenden Gebühren (inklusive Fahrtkosten) können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

RegionGebühr in €*
Erlangen60,00
Fürth70,00
Herzogenaurach70,00
Nürnberg70,00
Schwabach95,00

Formulare

Vollmacht

Antrag Baumfällung/Rückschnitt Erlangen

Antrag Befreiung von der Baumschutzverordnung Fürth

Antrag Baumfällung/Rückschnitt Nürnberg

Die vorangegangenen Informationen stellen keine gültige Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Die Informationen werden nach Möglichkeit regelmäßig aktualisiert.
*Alle genannten Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

Stand: Ende Januar 2021